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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
SGB 11 § 1 Soziale Pflegeversicherung
SGB 11 § 2 Selbstbestimmung
SGB 11 § 3 Vorrang der häuslichen Pflege
SGB 11 § 4 Art und Umfang der Leistungen
SGB 11 § 5 Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
SGB 11 § 6 Eigenverantwortung
SGB 11 § 7 Aufklärung, Beratung
SGB 11 § 8 Gemeinsame Verantwortung
SGB 11 § 9 Aufgaben der Länder
SGB 11 § 10 Aufgaben des Bundes
SGB 11 § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
SGB 11 § 12 Aufgaben der Pflegekassen
SGB 11 § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Finanzierung
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
SGB 11 § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
  • (1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
    • 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
    • 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
    • 3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge vor.
  • (2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt.
  • (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege
    • 1. nach dem Bundessozialhilfegesetz,
    • 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
    • 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  • vor.
  • Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.
  • (3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung.
  • (4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet.
  • (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.
  • (6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson ( § 19 ) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht
    • 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,
    • 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.
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