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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
SGB 10 § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
SGB 10 § 54 Vergleichsvertrag
SGB 10 § 55 Austauschvertrag
SGB 10 § 56 Schriftform
SGB 10 § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
SGB 10 § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
SGB 10 § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
SGB 10 § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
SGB 10 § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
  • (1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
  • (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
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