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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
SGB 10 § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
SGB 10 § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
SGB 10 § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB 10 § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
SGB 10 § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
SGB 10 § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
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