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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
SGB 10 § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
SGB 10 § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
SGB 10 § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB 10 § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
SGB 10 § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
SGB 10 § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  • (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
    • 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
    • 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
    • 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
    • 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
    • 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
    • 6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
  • (2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
  • (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
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