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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
SGB 10 § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
SGB 10 § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
SGB 10 § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB 10 § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB 10 § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
SGB 10 § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
SGB 10 § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
  • (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
  • (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
    • 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
    • 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
    • 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
    • 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
    • 5. der gegen die guten Sitten verstößt.
  • (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
    • 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
    • 2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
    • 3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
    • 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
  • (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
  • (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
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