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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
SGB 10 § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 34 Zusicherung
SGB 10 § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 36 Rechtsbehelfsbelehrung
SGB 10 § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
SGB 10 § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
  • (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
    • 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
    • 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
    • 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
    • 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
    • 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
  • (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
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