Ganzes Dokument anzeigen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Dritter Amtliche Beglaubigung
SGB 10 § 29 Beglaubigung von Dokumenten
SGB 10 § 30 Beglaubigung von Unterschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 30 Beglaubigung von Unterschriften
  • (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
    • 1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
    • 2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung( § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) bedürfen.
  • (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
  • (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
    • 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
    • 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
    • 3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
    • 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
  • (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv