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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
SGB 10 § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 10 Beteiligungsfähigkeit
SGB 10 § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
SGB 10 § 12 Beteiligte
SGB 10 § 13 Bevollmächtigte und Beistände
SGB 10 § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
SGB 10 § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen
SGB 10 § 17 Besorgnis der Befangenheit
SGB 10 § 18 Beginn des Verfahrens
SGB 10 § 19 Amtssprache
SGB 10 § 20 Untersuchungsgrundsatz
SGB 10 § 21 Beweismittel
SGB 10 § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
SGB 10 § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
SGB 10 § 24 Anhörung Beteiligter
SGB 10 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Dritter Amtliche Beglaubigung
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 24 Anhörung Beteiligter
  • (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
  • (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
    • 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
    • 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
    • 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
    • 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
    • 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollen,
    • 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
    • 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
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