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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
SGB 10 § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 10 Beteiligungsfähigkeit
SGB 10 § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
SGB 10 § 12 Beteiligte
SGB 10 § 13 Bevollmächtigte und Beistände
SGB 10 § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
SGB 10 § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen
SGB 10 § 17 Besorgnis der Befangenheit
SGB 10 § 18 Beginn des Verfahrens
SGB 10 § 19 Amtssprache
SGB 10 § 20 Untersuchungsgrundsatz
SGB 10 § 21 Beweismittel
SGB 10 § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
SGB 10 § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
SGB 10 § 24 Anhörung Beteiligter
SGB 10 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Dritter Amtliche Beglaubigung
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
  • (1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
  • (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
  • (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
  • (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
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