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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
SGB 10 § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 10 Beteiligungsfähigkeit
SGB 10 § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
SGB 10 § 12 Beteiligte
SGB 10 § 13 Bevollmächtigte und Beistände
SGB 10 § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
SGB 10 § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen
SGB 10 § 17 Besorgnis der Befangenheit
SGB 10 § 18 Beginn des Verfahrens
SGB 10 § 19 Amtssprache
SGB 10 § 20 Untersuchungsgrundsatz
SGB 10 § 21 Beweismittel
SGB 10 § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
SGB 10 § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
SGB 10 § 24 Anhörung Beteiligter
SGB 10 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Dritter Amtliche Beglaubigung
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen
  • (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
    • 1. wer selbst Beteiligter ist,
    • 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
    • 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
    • 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
    • 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen,
    • 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
  • (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
  • (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
  • (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
  • (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
    • 1. der Verlobte,
    • 2. der Ehegatte,
    • 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
    • 4. Geschwister,
    • 5. Kinder der Geschwister,
    • 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
    • 7. Geschwister der Eltern,
    • 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
  • (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
    • 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
    • 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
    • 3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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