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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
SGB 10 § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
SGB 10 § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
SGB 10 § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
SGB 10 § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
SGB 10 § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
SGB 10 § 107 Erfüllung
SGB 10 § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
SGB 10 § 109 Verwaltungskosten und Auslagen
SGB 10 § 110 Pauschalierung
SGB 10 § 111 Ausschlussfrist
SGB 10 § 112 Rückerstattung
SGB 10 § 113 Verjährung
SGB 10 § 114 Rechtsweg
Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
  • (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
  • (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
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