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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
SGB 10 § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
SGB 10 § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
SGB 10 § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
SGB 10 § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
SGB 10 § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
SGB 10 § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
  • (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.
  • (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen Post AG
    • 1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
    • 2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Rentenversicherung und Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
  • (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
    • 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
    • 2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.
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