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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
SGB 10 § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
SGB 10 § 88 Auftrag
SGB 10 § 89 Ausführung des Auftrags
SGB 10 § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
SGB 10 § 91 Erstattung von Aufwendungen
SGB 10 § 92 Kündigung des Auftrags
SGB 10 § 93 Gesetzlicher Auftrag
SGB 10 § 94 Arbeitsgemeinschaften
SGB 10 § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
SGB 10 § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 94 Arbeitsgemeinschaften
  • (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren.
  • (2) Können nach anderen Büchern Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches , führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
  • (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.
  • (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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