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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
SGB 10 § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen
SGB 10 § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit
SGB 10 § 78c Datenschutzaudit
SGB 10 § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
SGB 10 § 80 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag
Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
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