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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
SGB 10 § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
SGB 10 § 10 Beteiligungsfähigkeit
SGB 10 § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
SGB 10 § 12 Beteiligte
SGB 10 § 13 Bevollmächtigte und Beistände
SGB 10 § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
SGB 10 § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen
SGB 10 § 17 Besorgnis der Befangenheit
SGB 10 § 18 Beginn des Verfahrens
SGB 10 § 19 Amtssprache
SGB 10 § 20 Untersuchungsgrundsatz
SGB 10 § 21 Beweismittel
SGB 10 § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
SGB 10 § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
SGB 10 § 24 Anhörung Beteiligter
SGB 10 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Dritter Amtliche Beglaubigung
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
  • (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
    • 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
    • 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
    • 3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
    • 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
  • (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
  • (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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