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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
SGB 10 § 67a Datenerhebung
SGB 10 § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
SGB 10 § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
SGB 10 § 67d Übermittlungsgrundsätze
SGB 10 § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
SGB 10 § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
SGB 10 § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
SGB 10 § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
SGB 10 § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
SGB 10 § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
SGB 10 § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
SGB 10 § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
SGB 10 § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
SGB 10 § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
SGB 10 § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
SGB 10 § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 10 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet
SGB 10 § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
  • (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.
  • (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stellvertreter.
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