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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
SGB 9 § 44 Ergänzende Leistungen
SGB 9 § 45 Leistungen zum Lebensunterhalt
SGB 9 § 46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
SGB 9 § 47 Berechnung des Regelentgelts
SGB 9 § 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
SGB 9 § 49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
SGB 9 § 50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
SGB 9 § 51 Weiterzahlung der Leistungen
SGB 9 § 52 Einkommensanrechnung
SGB 9 § 53 Reisekosten
SGB 9 § 54 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
Titel 2 Klagerecht der Verbände
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
SGB 9 § 45 Leistungen zum Lebensunterhalt
  • (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
    • 1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ,
    • 2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches ,
    • 3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches ,
    • 4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes .
  • (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
  • (3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird ( § 33 Abs. 4 Satz 2 ) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
  • (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
  • (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leisten
    • 1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches ,
    • 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes .
  • (6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes .
  • (7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung seiner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.
  • (8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
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