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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SGB 9 § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SGB 9 § 34 Leistungen an Arbeitgeber
SGB 9 § 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
SGB 9 § 36 Rechtsstellung der Teilnehmenden
SGB 9 § 37 Dauer von Leistungen
SGB 9 § 38 Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
SGB 9 § 39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
SGB 9 § 40 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
SGB 9 § 41 Leistungen im Arbeitsbereich
SGB 9 § 42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
SGB 9 § 43 Arbeitsförderungsgeld
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
Titel 2 Klagerecht der Verbände
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
SGB 9 § 42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
  • (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
    • 1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
    • 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
    • 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
    • 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der § § 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
  • (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
    • 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
    • 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
    • 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches ,
    • 4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes.
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