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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 9 § 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB 9 § 27 Krankenbehandlung und Rehabilitation
SGB 9 § 28 Stufenweise Wiedereingliederung
SGB 9 § 29 Förderung der Selbsthilfe
SGB 9 § 30 Früherkennung und Frühförderung
SGB 9 § 31 Hilfsmittel
SGB 9 § 32 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
Titel 2 Klagerecht der Verbände
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
SGB 9 § 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • (1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
    • 1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
    • 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
  • (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
    • 1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
    • 2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
    • 3. Arznei- und Verbandmittel,
    • 4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
    • 5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
    • 6. Hilfsmittel,
    • 7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
  • (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
    • 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
    • 2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
    • 3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
    • 4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
    • 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
    • 6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
    • 7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
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