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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
SGB 9 § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
SGB 9 § 2 Behinderung
SGB 9 § 3 Vorrang von Prävention
SGB 9 § 4 Leistungen zur Teilhabe
SGB 9 § 5 Leistungsgruppen
SGB 9 § 6 Rehabilitationsträger
SGB 9 § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
SGB 9 § 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
SGB 9 § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
SGB 9 § 10 Koordinierung der Leistungen
SGB 9 § 11 Zusammenwirken der Leistungen
SGB 9 § 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
SGB 9 § 13 Gemeinsame Empfehlungen
SGB 9 § 14 Zuständigkeitsklärung
SGB 9 § 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
SGB 9 § 16 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
Titel 2 Klagerecht der Verbände
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
SGB 9 § 3 Vorrang von Prävention
  • Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
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