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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 4 Kündigungsschutz
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Integrationsprojekte
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
SGB 9 § 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
SGB 9 § 146 Persönliche Voraussetzungen
SGB 9 § 147 Nah- und Fernverkehr
SGB 9 § 148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
SGB 9 § 149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
SGB 9 § 150 Erstattungsverfahren
SGB 9 § 151 Kostentragung
SGB 9 § 152 Einnahmen aus Wertmarken
SGB 9 § 153 Erfassung der Ausweise
SGB 9 § 154 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
SGB 9 § 153 Erfassung der Ausweise
  • Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
    • 1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
      • a) Art,
      • b) besonderen Eintragungen und
      • c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
    • 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
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