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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 4 Kündigungsschutz
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
SGB 9 § 118 Widerspruch
SGB 9 § 119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
SGB 9 § 120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
SGB 9 § 121 Verfahrensvorschriften
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Integrationsprojekte
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Kapitel 9 Widerspruchsverfahren

SGB 9 § 118 Widerspruch
  • (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen ( § 107 Abs. 2 ) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ( § 119 ). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
  • (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund des Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt.
SGB 9 § 119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
  • (1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus

    zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,

    zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,

    einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,

    einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,

    einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
  • (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
  • (3) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
  • (4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören.
  • (5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
SGB 9 § 120 Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
  • (1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus

    zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,

    zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,

    einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,

    einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,

    einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
  • (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
  • (3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, und die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Entsprechend gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
  • (4) § 119 Abs. 5 gilt entsprechend.
SGB 9 § 121 Verfahrensvorschriften
  • (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt ( § 119 ) und den Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§ 120 ) gilt § 106 Abs. 1 und 2 entsprechend.
  • (2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
  • (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört.
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