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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 4 Kündigungsschutz
SGB 9 § 85 Erfordernis der Zustimmung
SGB 9 § 86 Kündigungsfrist
SGB 9 § 87 Antragsverfahren
SGB 9 § 88 Entscheidung des Integrationsamtes
SGB 9 § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
SGB 9 § 90 Ausnahmen
SGB 9 § 91 Außerordentliche Kündigung
SGB 9 § 92 Erweiterter Beendigungsschutz
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Integrationsprojekte
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
SGB 9 § 87 Antragsverfahren
  • (1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
  • (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
  • (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
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