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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
SGB 9 § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
SGB 9 § 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
SGB 9 § 73 Begriff des Arbeitsplatzes
SGB 9 § 74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
SGB 9 § 75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
SGB 9 § 76 Mehrfachanrechnung
SGB 9 § 77 Ausgleichsabgabe
SGB 9 § 78 Ausgleichsfonds
SGB 9 § 79 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 4 Kündigungsschutz
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Integrationsprojekte
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
SGB 9 § 79 Verordnungsermächtigungen
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    • 1. die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,
    • 2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 78 , die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu erlassen,
    • 3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
      • a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 1 ,
      • b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der Länder abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 3 sowie
      • c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung und von Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichend von § 41 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung zu regeln,
    • 4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.
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