Ganzes Dokument anzeigen
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
SGB 9 § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
SGB 9 § 2 Behinderung
SGB 9 § 3 Vorrang von Prävention
SGB 9 § 4 Leistungen zur Teilhabe
SGB 9 § 5 Leistungsgruppen
SGB 9 § 6 Rehabilitationsträger
SGB 9 § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
SGB 9 § 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
SGB 9 § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
SGB 9 § 10 Koordinierung der Leistungen
SGB 9 § 11 Zusammenwirken der Leistungen
SGB 9 § 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
SGB 9 § 13 Gemeinsame Empfehlungen
SGB 9 § 14 Zuständigkeitsklärung
SGB 9 § 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
SGB 9 § 16 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
Titel 2 Klagerecht der Verbände
Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
SGB 9 § 10 Koordinierung der Leistungen
  • (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.
  • (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
  • (3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen.
  • (4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv