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Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
SGB 9 § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
SGB 9 § 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
SGB 9 § 73 Begriff des Arbeitsplatzes
SGB 9 § 74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
SGB 9 § 75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
SGB 9 § 76 Mehrfachanrechnung
SGB 9 § 77 Ausgleichsabgabe
SGB 9 § 78 Ausgleichsfonds
SGB 9 § 79 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 4 Kündigungsschutz
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Integrationsprojekte
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
SGB 9 § 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
  • (1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen
    • 1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
      • a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
      • b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
      • c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
      • d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
      • e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
    • 2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
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