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Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe
Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten
Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben
Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung
Achtes Kapitel Teilnahmebeiträge, Heranziehung zu den Kosten, Überleitung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen
Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik
SGB 8 § 98 Zweck und Umfang der Erhebung
SGB 8 § 99 Erhebungsmerkmale
SGB 8 § 100 Hilfsmerkmale
SGB 8 § 101 Periodizität und Berichtszeitraum
SGB 8 § 102 Auskunftspflicht
SGB 8 § 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
SGB 8 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1072)

Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik

SGB 8 § 98 Zweck und Umfang der Erhebung
  • Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
    • 1. die Empfänger
      • a) der Hilfe zur Erziehung,
      • b) der Hilfe für junge Volljährige und
      • c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
    • 2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
    • 3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
    • 4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
    • 5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
    • 6. sorgerechtliche Maßnahmen,
    • 7. Vaterschaftsfeststellungen,
    • 8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,
    • 9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
    • 10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe als Bundesstatistik durchzuführen.
SGB 8 § 99 Erhebungsmerkmale
  • (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
    • 1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge Volljährige nach § 41 gegliedert
      • a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
      • b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltes während der Hilfe,
      • c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen,
    • 2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach § 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
      • a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund sowie Art des Beratungsanlasses,
      • b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu Beginn der Beratung,
    • 3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 , von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Volljährige nach § 41 , gegliedert
      • a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
      • b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
      • c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
      • d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Unterbringung,
      • e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Datum des Unterbringungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
      • f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhältnisses sowie Änderung der Form der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der Unterbringungen.
  • (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert nach 1) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließenden Hilfe, 2) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.
  • (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind
    • 1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
      • a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
      • b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
      • c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
    • 2. die Zahl der
      • a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
      • b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
  • (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter
    • 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,
    • 2. bestellter Amtsvormundschaft,
    • 3. bestellter Amtspflegschaft sowie
    • 4. Beistandschaft, gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
  • (5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
  • (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen
    • 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts
      • a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
      • b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
    • 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.
  • (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschaftsfeststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht festgestellten Vaterschaften.
  • (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
  • 1. der außerschulischen Jugendbildung ( § 11 Abs. 3 Nr. 1),
  • 2. der Kinder- und Jugenderholung ( § 11 Abs. 3 Nr. 5),
  • 3. der internationalen Jugendarbeit ( § 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
  • 4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter ( § 74 Abs. 6), gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.
  • (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
    • 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,
    • 2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers,
    • 3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
      • a) die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle,
      • b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren Plätze,
      • c) Geschlecht und Geburtsjahr,
      • d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und des Arbeitsbereiches.
  • (10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
    • 1. die Art des Trägers,
    • 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,
    • 3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
    • 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.
SGB 8 § 100 Hilfsmerkmale
  • Hilfsmerkmale sind
    • 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
    • 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
    • 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
SGB 8 § 101 Periodizität und Berichtszeitraum
  • (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2002, die Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.
  • (2) Die Angaben für die Erhebung nach
    • 1 . § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
    • 2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
    • 3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart,
    • 4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung,
    • 5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart,
    • 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
    • 7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
    • 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
    • 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember zu erteilen.
  • (3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d fünfjährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die Bestandserhebung wird erstmalig zum1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f.
SGB 8 § 102 Auskunftspflicht
  • (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
  • (2) Auskunftspflichtig sind
    • 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
    • 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
    • 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
    • 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
    • 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
    • 6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,
    • 7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs.9.
  • (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
SGB 8 § 103 Übermittlung
  • (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
  • (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
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