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Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe
Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten
Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben
Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung
Achtes Kapitel Teilnahmebeiträge, Heranziehung zu den Kosten, Überleitung von Ansprüchen
Erster Abschnitt Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Zweiter Abschnitt Heranziehung zu den Kosten
Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen
Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik
Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
SGB 8 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1072)

Achtes Kapitel Teilnahmebeiträge, Heranziehung zu den Kosten, Überleitung von Ansprüchen

Erster Abschnitt Erhebung von Teilnahmebeiträgen

SGB 8 § 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
  • (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
    • 1. der Jugendarbeit nach § 11 ,
    • 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
    • 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 24 können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.
  • (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
    • 1. die Belastung
      • a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
      • b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und
    • 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
  • (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

Zweiter Abschnitt Heranziehung zu den Kosten

SGB 8 § 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
  • (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten
  • 1. der Unterkunft eines Kindes oder Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform ( § 13 Abs. 3),
  • 2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( § 20 ),
  • 3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht ( § 21 ),
    • 4. der Hilfe zur Erziehung in
  • a) einer Tagesgruppe ( § 32 ),
  • b) Vollzeitpflege ( § 33 ),
  • c) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform ( § 34 ),
  • d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung ( § 35 ), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
    • 5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
  • a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen ( § 35a Abs. 2 Nr. 2),
  • b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen ( § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
  • 6. der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen ( § 42 ),
  • 7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen ( § 43 ) herangezogen.
  • (2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege ( § 23 ) herangezogen. Lebt das Kind nur mir einem Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.
  • (3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten
  • 1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform ( § 13 Abs. 3),
  • 2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum Abschluß der Schulausbildung ( § 21 Satz 3) und
  • 3. der Hilfe für junge Volljährige ( § 41 ), soweit diese den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, herangezogen.
  • (4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19 werden herangezogen
    • 1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der Kinder diese selbst und ihre Eltern,
    • 2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte oder Lebenspartner,
    • 3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte oder Lebenspartner. Der Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht zu den Kosten herangezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der schwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96 auf sich überleiten.
  • (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann.
  • (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
  • (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
SGB 8 § 92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugendhilfe
  • (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.
  • (2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen.
  • (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.
SGB 8 § 93 Umfang der Heranziehung
  • (1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner.
  • (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kostenbeitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Einkommen nach den §§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach den §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden.
  • (3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden.
  • (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige Wohnform nach § 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34 , die Tagespflege nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33 , die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei einer geeigneten Pflegeperson nach § 35a Abs. 2 Nr. 3.
  • (5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
  • (6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
SGB 8 § 94 Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern
  • (1) Wird Hilfe zur Erziehung ( § 91 Abs. 1 Nr. 4) oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( § 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
  • (2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden.
  • (3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Nr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Für die Vergangenheit können die Eltern oder Elternteile außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Über die Ansprüche nach den Sätzen 2 und 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
  • (4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann den auf ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der Person, die zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt wäre, zu diesem Zweck auf das Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen diese Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
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