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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten
Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung
Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
SGB 7 § 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
SGB 7 § 40 Kraftfahrzeughilfe
SGB 7 § 41 Wohnungshilfe
SGB 7 § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
SGB 7 § 43 Reisekosten
Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Vierter Abschnitt Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 41 Wohnungshilfe
  • (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
  • (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
  • (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.
  • (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
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