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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
SGB 7 § 130 Örtliche Zuständigkeit
SGB 7 § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
SGB 7 § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
SGB 7 § 133 Zuständigkeit für Versicherte
SGB 7 § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
SGB 7 § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
SGB 7 § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
SGB 7 § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
SGB 7 § 138 Unterrichtung der Versicherten
SGB 7 § 139 Vorläufige Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen
Vierter Abschnitt Dienstrecht
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 130 Örtliche Zuständigkeit
  • (1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens der Ort der Tätigkeit.
  • (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens Berlin.
  • (3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers.
  • (4) Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit.
  • (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr.1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen.
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