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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
SGB 7 § 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes
SGB 7 § 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
SGB 7 § 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
SGB 7 § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
SGB 7 § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen
Vierter Abschnitt Dienstrecht
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
  • (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
    • 1. für die Unternehmen des Landes,
    • 2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen,
    • 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
    • 4. für Studierende an privaten Hochschulen,
    • 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
    • 6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,
    • 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
    • 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
    • 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
    • 10. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich umeine Vertretung eines Landes handelt.
  • (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 bestimmen.
  • (3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1 genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
  • (4) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im Landesbereich übernehmen, wenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwiegendbeteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Über die Übernahme und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  • (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
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