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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung
Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung
Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen
SGB 7 § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Vierter Abschnitt Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
  • (1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
    • 1. landwirtschaftlichen Unternehmer,
    • 2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer,
    • 3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen,
  • beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19.115 Deutsche Mark. Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.
  • (2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um 1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert, 2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr. Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.
  • (3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.
  • (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst.
  • (5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
  • (6) Die Satzung kann bestimmen, daß
    • 1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden,
    • 2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein geringerer Jahresarbeitsverdienst als der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben:
      • a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte,
      • b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches,
      • c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte,
      • d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
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