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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung
SGB 7 § 82 Regelberechnung
SGB 7 § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
SGB 7 § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
SGB 7 § 85 Mindest- und Höchst*-jahresarbeitsverdienst
SGB 7 § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
SGB 7 § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
SGB 7 § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
SGB 7 § 89 Berücksichtigung von Anpassungen
Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung
Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen
Vierter Abschnitt Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 85 Mindest- und Höchst*-jahresarbeitsverdienst
  • (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
    • 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
    • 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18.Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
  • (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenzebestimmen.
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