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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte
Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene
Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Vierter Unterabschnitt Abfindung
SGB 7 § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
SGB 7 § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
SGB 7 § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
SGB 7 § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
SGB 7 § 79 Umfang der Abfindung
SGB 7 § 80 Abfindung bei Wiederheirat
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Vierter Abschnitt Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 80 Abfindung bei Wiederheirat
  • (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf dem selben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt. Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
  • (2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonategeleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15.Kalendermonats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.
  • (3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24.Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten.
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