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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte
Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene
Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Vierter Unterabschnitt Abfindung
SGB 7 § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
SGB 7 § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
SGB 7 § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
SGB 7 § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
SGB 7 § 79 Umfang der Abfindung
SGB 7 § 80 Abfindung bei Wiederheirat
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Vierter Abschnitt Mehrleistungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
SGB 7 Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
SGB 7 § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
  • (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.
  • (2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
  • (3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls ( § 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.
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