Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 320 Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
SGB 6 Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
SGB 6 Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
SGB 6 Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
SGB 6 Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
SGB 6 Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
SGB 6 Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
SGB 6 Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
SGB 6 Anlage 9
SGB 6 Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
SGB 6 Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
SGB 6 Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
SGB 6 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
SGB 6 Anlage 14
SGB 6 Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
SGB 6 Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
SGB 6 Anlage 17
SGB 6 Anlage 18
SGB 6 Anlage 19
SGB 6 Anlage 20
SGB 6 Anlage 21
SGB 6 Anlage 22
SGB 6 Anlage 23
SGB 6 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
SGB 6 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889 >

Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren

Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

  • Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen
    • 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
    • 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
    • 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.

  • Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen
    • 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
    • 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
    • 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
    • 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung"Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.

  • Qualifikationsgruppe 3 Meister
    • Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
  • Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter
    • Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
    • Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
  • Qualifikationsgruppe 5 Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
    • 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
    • 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
    • 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv