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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 320 Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
SGB 6 Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
SGB 6 Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
SGB 6 Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
SGB 6 Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
SGB 6 Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
SGB 6 Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
SGB 6 Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
SGB 6 Anlage 9
SGB 6 Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
SGB 6 Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
SGB 6 Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
SGB 6 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
SGB 6 Anlage 14
SGB 6 Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
SGB 6 Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
SGB 6 Anlage 17
SGB 6 Anlage 18
SGB 6 Anlage 19
SGB 6 Anlage 20
SGB 6 Anlage 21
SGB 6 Anlage 22
SGB 6 Anlage 23
SGB 6 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
SGB 6 Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 881 - 882 >

Siehe SGB 6 Anlage 8

*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

  • Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Landwirtschaftsmeister
    • Melkermeister und Alleinmelker
    • Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-,
    • Kellerei- und Weinbauberufe
    • Handwerksmeister
    • Haumeister

Gruppe 2

  • Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
    Hierzu gehören u.a.:
    • landwirtschaftlicher Gehilfe
    • Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und
    • Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
    • Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"
    • Treckerfahrer (früher Gespannführer)
    • Kraftfahrer
    • Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 3

  • Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hilfsarbeiter
    • angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • ungelernter Waldarbeiter
    • ++) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

  • Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Gehilfin
    • Wirtschafterin
    • Vorarbeiterin
    • Spezialarbeiterin
    • Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
    • angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 2

  • Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hilfsarbeiterin
    • angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • ungelernte Waldarbeiterin
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