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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 320 Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
SGB 6 Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
SGB 6 Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
SGB 6 Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
SGB 6 Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
SGB 6 Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
SGB 6 Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
SGB 6 Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
SGB 6 Anlage 9
SGB 6 Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
SGB 6 Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
SGB 6 Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
SGB 6 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
SGB 6 Anlage 14
SGB 6 Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
SGB 6 Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
SGB 6 Anlage 17
SGB 6 Anlage 18
SGB 6 Anlage 19
SGB 6 Anlage 20
SGB 6 Anlage 21
SGB 6 Anlage 22
SGB 6 Anlage 23
SGB 6 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
    • 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
    • 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ,
    • 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Bu ches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes ,
    • 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
    • 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
    • 6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
    • 7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.
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