Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 320 Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
SGB 6 Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
SGB 6 Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
SGB 6 Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
SGB 6 Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
SGB 6 Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
SGB 6 Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
SGB 6 Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
SGB 6 Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
SGB 6 Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
SGB 6 Anlage 9
SGB 6 Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
SGB 6 Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
SGB 6 Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
SGB 6 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
SGB 6 Anlage 14
SGB 6 Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
SGB 6 Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
SGB 6 Anlage 17
SGB 6 Anlage 18
SGB 6 Anlage 19
SGB 6 Anlage 20
SGB 6 Anlage 21
SGB 6 Anlage 22
SGB 6 Anlage 23
SGB 6 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

SGB 6 § 320 Bußgeldvorschriften
  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    • 1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    • 2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
    • 3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
    • 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
    • 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches ,
    • 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes ,
    • 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
    • 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
    • 6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
    • 7. Verstöße gegen das Ausländergesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes . Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
    • 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
    • 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ,
    • 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Bu ches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes ,
    • 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
    • 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
    • 6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
    • 7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.
SGB 6 Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 869 - 870, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Siehe SGB 6 Anlage 1

*) vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.

SGB 6 Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 871, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Siehe SGB 6 Anlage 2

SGB 6 Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 872,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Siehe SGB 6 Anlage 2a

SGB 6 Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 873 >

Siehe SGB 6 Anlage 2b

SGB 6 Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 875 - 876 >

1. Rentenversicherung der Arbeiter

Siehe SGB 6 Anlage 3 Teil A

2. Rentenversicherung der Angestellten

Siehe SGB 6 Anlage 3 Teil B

3. Knappschaftliche Rentenversicherung Arbeiter

Siehe SGB 6 Anlage 3 Teil C

Angestellte

Siehe SGB 6 Anlage 3 Teil D

*) Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.

SGB 6 Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 877 >

Siehe SGB 6 Anlage 4

SGB 6 Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878 >

1. Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin

Siehe SGB 6 Anlage 5 Teil A

2. Beiträge nach Beitragsklassen

Siehe SGB 6 Anlage 5 Teil B

SGB 6 Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878 >

Siehe SGB 6 Anlage 6

SGB 6 Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 879 - 880 >

1. Rentenversicherung der Arbeiter Beitragsklassen/Beitragswert in Franken (Wochenbeiträge)

Siehe SGB 6 Anlage 7 Teil A

2. Rentenversicherung der Angestellten Beitragsklassen/Beitragswert in Franken (Monatsbeiträge)

Siehe SGB 6 Anlage 7 Teil B

3. Landwirteversorgung

Siehe SGB 6 Anlage 7 Teil C

SGB 6 Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 881 - 882 >

Siehe SGB 6 Anlage 8

*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

  • Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Landwirtschaftsmeister
    • Melkermeister und Alleinmelker
    • Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-,
    • Kellerei- und Weinbauberufe
    • Handwerksmeister
    • Haumeister

Gruppe 2

  • Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
    Hierzu gehören u.a.:
    • landwirtschaftlicher Gehilfe
    • Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und
    • Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
    • Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"
    • Treckerfahrer (früher Gespannführer)
    • Kraftfahrer
    • Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 3

  • Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hilfsarbeiter
    • angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • ungelernter Waldarbeiter
    • ++) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1

  • Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Gehilfin
    • Wirtschafterin
    • Vorarbeiterin
    • Spezialarbeiterin
    • Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
    • angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Gruppe 2

  • Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
    Hierzu gehören u.a.:
    • Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • Hilfsarbeiterin
    • angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
    • ungelernte Waldarbeiterin
SGB 6 Anlage 9

Übliche Bezeichnung

Erforderliche Merkmale der Beschäftigung

Abdämmer

Bohr-und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar

Abteilungssteiger

Nummer 8

Anlernhauer

-

Anschläger unter Tage

Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1

Aufsichtsdauer

Nummern 1, 3 und 4

Ausbildungsdauer

überwiegender Einsatz unter Tage

Ausbildungssteiger

überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung

Bandmeister

im Streb- oder Streckenvortrieb

Bandverleger

Nummern 1 und 3

Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen

Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3

Berauber

im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4

Blaser

Nummern 1 und 3

Blindschachtreparaturhauer

ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4

Bohrer

Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3

Bohrmeister

Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7

Drittelführer

Nummern 1, 3 und 4

Elektrohauer

Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb

Elektrosteiger

Nummer 8

Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen

Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3

Fahrhauer

Nummern 1, 3 und 4; 8

Fahrsteiger

Nummer 8

Firstankernagler

im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau

Firstankerrauber

im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau

Gedingeschlepper

Nummern 1 und 3

Grubensteiger

Nummer 8

Hauer

Nummern 1, 3 und 4

Kastler

Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2

Knappe

Nummern 1 und 3

Kohlenstoßtränker

Nummern 1, 3 und 4

Lehrhauer

Nummern 1 und 3

Maschinenhauer

Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb

Maschinensteiger

Nummer 8

Maurer

in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1

Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb

im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb

Meisterhauer

überwiegender Einsatz unter Tage

Neubergmann

Nummern 1 und 3

Oberhauer

-

Obersteiger unter Tage

Nummer 8

Partiemann

-

Pfeilerrücker

Nummern 1 und 3

Rauber

Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten

Reviersteiger

Nummer 8

Rohrleger

Nummern 1 und 3

Rutschenverleger

Nummern 1 und 3

Rolllochmaurer

im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1

Rutschenmeister

-

Schachthauer

ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4

Schachtsteiger

Nummer 8

Schießmeister

-

Schießsteiger

überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten

Schrapperfahrer

im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1

Stapelreparaturhauer

ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4

Stempelwart

-

Stückenschießer

im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4

Umsetzer

Nummern 1 und 3

Vermessungssteiger

überwiegend unter Tage

Versetzer

Nummern 1 und 3

Wettermann

im Pech- oder Steinkohlenbergbau

Wettersteiger

im Pech- oder Steinkohlenbergbau

ohne Bezeichnung:

ständige Reparaturarbeiten im Schacht; ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2; Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2; Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2; Erweitern von Strecken und Nummer 2; Nachreißarbeiten und Nummer 2

Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.

2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale

  • 1. Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
  • 2. Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
  • 3. Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
  • 4. Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
  • 5. Beschäftigung im Abbau,
  • 6. Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
  • 7. Beschäftigung bei der Entgasung,
  • 8. tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.

II. Gleichgestellte Arbeiten:

Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter

  • 1. vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
  • 2. der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
  • 3. Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
  • 4. bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.
SGB 6 Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 886, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Siehe SGB 6 Anlage 10

SGB 6 Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 887 >

Siehe SGB 6 Anlage 11

SGB 6 Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 888 >

Siehe SGB 6 Anlage 12

SGB 6 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889 >

Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren

Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

  • Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen
    • 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
    • 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
    • 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.

  • Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen
    • 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
    • 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
    • 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
    • 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung"Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.

  • Qualifikationsgruppe 3 Meister
    • Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
  • Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter
    • Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
    • Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
  • Qualifikationsgruppe 5 Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
    • 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
    • 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
    • 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
SGB 6 Anlage 14

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 890 - 914, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote >

Siehe SGB 6 Anlage 14 Inhaltsverzeichnis

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 1 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 1 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 2 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 2 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 3 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 3 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 4 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 4 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 5

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 6 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 6 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 7 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 7 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 8 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 8 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 9

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 10 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 10 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 11 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 11 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 12 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 12 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 13 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 13 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 14 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 14 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 15 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 15 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 16

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 17 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 17 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 18 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 18 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 19 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 19 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 20 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 20 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 21 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 21 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 22 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 22 Teil B

Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 23 Teil A
Siehe SGB 6 Anlage 14 Tabelle 23 Teil B

SGB 6 Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 914>

Siehe SGB 6 Anlage 15

SGB 6 Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 915 >

Siehe SGB 6 Anlage 16

SGB 6 Anlage 17

(weggefallen)

SGB 6 Anlage 18

(weggefallen)

SGB 6 Anlage 19

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 917 >

Siehe SGB 6 Anlage 19

SGB 6 Anlage 20

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 918 >

Siehe SGB 6 Anlage 20

SGB 6 Anlage 21

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 919 >

Siehe SGB 6 Anlage 21

SGB 6 Anlage 22

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 920 >

Siehe SGB 6 Anlage 22

SGB 6 Anlage 23

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 921 >

Siehe SGB 6 Anlage 23

SGB 6 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

- Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  • 1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989(BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989(BGBl. I S. 2406), mit folgenden Maßgaben:
    • a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
    • b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149, 166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
    • c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen.
    • d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft: § 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:
      • aa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs
      • 1. "Berufsunfähigkeit" oder "Erwerbsunfähigkeit" der Begriff "Invalidität",
      • 2. "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" der Begriff "Invalidenrente",
      • 3. "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",
      • 4. "allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fünf Jahren",
      • 5. "Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und
      • 6. "Kinderzuschuß" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag". Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde. Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet. Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für eine Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehörigen übernommen.
      • bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden. e) Bei der Anwendung der in Buchstabe
    • b) und
    • d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte maßgebend. f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
      • aa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern wird zum 1. Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Länder bestimmen den Sitz und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.
      • bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.
      • cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
    • g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
      • aa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht wie der Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
      • bb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für die Jahre 1990 und 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle der Worte "80 vom Hundert der Bezugsgröße" die Worte "70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße".
    • h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
    • i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Maßgaben angewendet:
      • aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht übergeleitet.
      • bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung.
      • cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv