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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
SGB 6 § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
SGB 6 § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
SGB 6 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
SGB 6 § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
SGB 6 § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
SGB 6 § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
SGB 6 § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen
Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
  • Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld
    • 1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder
    • 2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach dem Ende einer Leistung zur Teilhabe, wegen der der Anspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht.
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