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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
SGB 6 § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
SGB 6 § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
SGB 6 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
SGB 6 § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
SGB 6 § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
SGB 6 § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
SGB 6 § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen
Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten.
  • (2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
    • 1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel,
    • 2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3 Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 Nr. 2,
    • 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.
  • (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
    • 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 325 Euro,
    • 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
      • a) in voller Höhe das 52,5fache,
      • b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
      • c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache des aktuellen Rentenwerts( § 68 ), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
    • 3. bei einer Rente für Bergleute
      • a) in voller Höhe das 70fache,
      • b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
      • c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache des aktuellen Rentenwerts( § 68 ), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3 , mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
  • (4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstand, verbleibt es dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet wird.
  • (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
  • (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze(Absätze 1 bis 3) nicht.
  • (7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.
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