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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
SGB 6 § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
SGB 6 § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
SGB 6 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
SGB 6 § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
SGB 6 § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
SGB 6 § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
SGB 6 § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen
Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
    • 1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 vom Hundert,
    • 2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 51 vom Hundert des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
  • (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
    • 1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 vom Hundert,
    • 2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 60 vom Hundert des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
  • (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.
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