Ganzes Dokument anzeigen
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
SGB 6 § 306 Grundsatz
SGB 6 § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
SGB 6 § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
SGB 6 § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
SGB 6 § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
SGB 6 § 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
SGB 6 § 308 Umstellungsrenten
SGB 6 § 309 Neufeststellung auf Antrag
SGB 6 § 310 Erneute Neufeststellung von Renten
SGB 6 § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
SGB 6 § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
SGB 6 § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen
Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
  • (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
  • (2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab1. Dezember 1998.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv