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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel Renten wegen Alters
Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
SGB 6 § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
SGB 6 § 44
SGB 6 § 45 Rente für Bergleute
Dritter Titel Renten wegen Todes
Vierter Titel Wartezeiterfüllung
Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 45 Rente für Bergleute
  • (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
    • 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
    • 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
    • 3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
  • (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
    • 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
    • 2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
  • (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
    • 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    • 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
    • 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
  • (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
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