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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Erster Titel
Zweiter Titel Beiträge
Dritter Titel Verfahren
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen
SGB 6 § 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003
Fünfter Titel Erstattungen
SGB 6 § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
SGB 6 § 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
SGB 6 § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 291 Erstattung für Kinderzuschüsse
SGB 6 § 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
SGB 6 § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
SGB 6 § 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen
SGB 6 § 292 Verordnungsermächtigung
SGB 6 § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
Sechster Titel Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen
  • Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 , § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 , den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.
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