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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Erster Titel
Zweiter Titel Beiträge
Dritter Titel Verfahren
SGB 6 § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
SGB 6 §§ 282 und 283
SGB 6 § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
SGB 6 § 284a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
SGB 6 § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
SGB 6 § 286 Versicherungskarten
SGB 6 § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
SGB 6 § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 286d Beitragserstattung
SGB 6 § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen
SGB 6 § 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003
Fünfter Titel Erstattungen
SGB 6 § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
Sechster Titel Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
  • Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes , die
    • 1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
    • 2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
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