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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Erster Titel
Zweiter Titel Beiträge
SGB 6 § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 275b Verordnungsermächtigung
SGB 6 § 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003
SGB 6 § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
SGB 6 § 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
SGB 6 § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
SGB 6 § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
SGB 6 § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
SGB 6 § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
SGB 6 § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen
SGB 6 § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998
SGB 6 § 281 Nachversicherung
SGB 6 § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 281b Verordnungsermächtigung
Dritter Titel Verfahren
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen
SGB 6 § 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003
Fünfter Titel Erstattungen
SGB 6 § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
Sechster Titel Vermögensanlagen
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
  • (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
    • 1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
    • 2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
    • 3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
    • 1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
    • 2. vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
    • 3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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