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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
SGB 6 § 269 Steigerungsbeträge
SGB 6 § 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
SGB 6 § 270 Kinderzuschuss
SGB 6 § 270a
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen

SGB 6 § 269 Steigerungsbeträge
  • (1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren

1,6667 vom Hundert,

von 31 bis 35 Jahren

1,5 vom Hundert,

von 36 bis 40 Jahren

1,3333 vom Hundert,

von 41 bis 45 Jahren

1,1667 vom Hundert,

von 46 bis 50 Jahren

1,0 vom Hundert,

von 51 bis 55 Jahren

0,9167 vom Hundert,

von 56 und mehr Jahren

0,8333 vom Hundert

  • des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
  • (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
  • (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
  • (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
SGB 6 § 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
  • Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
SGB 6 § 270 Kinderzuschuss
  • (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
    • 1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 385 Euro monatlich zusteht oder
    • 2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 315 Euro monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt. Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
  • (2) Der Kinderzuschuss fällt weg, wenn
    • 1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,
    • 2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird,
    • 3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
    • 4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen erhalten oder
    • 5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthalten sind.
  • (3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuss für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält.
SGB 6 § 270a
  • (weggefallen)
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