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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
SGB 6 § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
SGB 6 § 254c Anpassung der Renten
SGB 6 § 254d Entgeltpunkte (Ost)
SGB 6 § 255 Rentenartfaktor
SGB 6 § 255a Aktueller Rentenwert (Ost)
SGB 6 § 255b Verordnungsermächtigung
SGB 6 § 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000
SGB 6 § 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
SGB 6 § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
SGB 6 § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001
SGB 6 § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
SGB 6 § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
SGB 6 § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
SGB 6 § 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
SGB 6 § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
SGB 6 § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
SGB 6 § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
SGB 6 § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
SGB 6 § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
SGB 6 § 259c
SGB 6 § 260 Beitragsbemessungsgrenzen
SGB 6 § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
SGB 6 § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
SGB 6 § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
SGB 6 § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
SGB 6 § 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
SGB 6 § 264a Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
SGB 6 § 264c Zugangsfaktor
SGB 6 § 265 Knappschaftliche Besonderheiten
SGB 6 § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 265b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
  • (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
  • (2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente

im Jahr

1992

36 vom Hundert,

1993

33 vom Hundert,

1994

30 vom Hundert,

1995

27 vom Hundert,

1996

24 vom Hundert

  • der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.
  • (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
    • 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
    • 2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, oder
    • 3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.
  • (3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle

bei Beginn der Rente im Jahr

der Werte

80 vom Hundert

75 vom Hundert

0,0625 Entgeltpunkte

die Werte

1992

100

99

0,0825

1993

100

97

0,0808

1994

100

95

0,0792

1995

95

93

0,0775

1996

90

91

0,0758

  • Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.
  • (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
  • (5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
    • 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
    • 2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der Versicherte nach dem1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.
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