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Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
Dritter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
SGB 6 § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
SGB 6 § 254c Anpassung der Renten
SGB 6 § 254d Entgeltpunkte (Ost)
SGB 6 § 255 Rentenartfaktor
SGB 6 § 255a Aktueller Rentenwert (Ost)
SGB 6 § 255b Verordnungsermächtigung
SGB 6 § 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000
SGB 6 § 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
SGB 6 § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
SGB 6 § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001
SGB 6 § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
SGB 6 § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
SGB 6 § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
SGB 6 § 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
SGB 6 § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
SGB 6 § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
SGB 6 § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
SGB 6 § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
SGB 6 § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
SGB 6 § 259c
SGB 6 § 260 Beitragsbemessungsgrenzen
SGB 6 § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
SGB 6 § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
SGB 6 § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
SGB 6 § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
SGB 6 § 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
SGB 6 § 264a Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
SGB 6 § 264c Zugangsfaktor
SGB 6 § 265 Knappschaftliche Besonderheiten
SGB 6 § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
SGB 6 § 265b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
SGB 6 § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
  • (1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ( § 68 Abs. 3 ) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils.
  • (2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
    • 1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
    • 2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
    • (3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre 2002 0,0 vom Hundert, 2002 0,5 vom Hundert, 2003 1,0 vom Hundert, 2004 1,5 vom Hundert, 2005 2,0 vom Hundert, 2006 2,5 vom Hundert, 2007 3,0 vom Hundert, 2008 3,5 vom Hundert, 2009 4,0 vom Hundert.

vor

2002

0,0 vom Hundert,

2002

0,5 vom Hundert,

2003

1,0 vom Hundert,

2004

1,5 vom Hundert,

2005

2,0 vom Hundert,

2006

2,5 vom Hundert,

2007

3,0 vom Hundert,

2008

3,5 vom Hundert,

2009

4,0 vom Hundert.

  • (4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: BE

ARt=ARt-1 x

BE(tief)t-1

x

100 vom Hundert - AVA(tief)t-1 - RVB(tief)t-1

BE(tief)t-2

100 vom Hundert - AVA(tief)t-2 - RVB(tief)t-2

  • Dabei sind:
    AR (tief)t = zu bestimmender aktueller Rentenwert, AR (tief)t-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BE (tief)t-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BE (tief)t-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, RVB (tief)t-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr, RVB (tief)t-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr, AVA (tief)t-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr und AVA (tief)t-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr.
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